Hinweispflichten zum §35 Abs. 1 WaffG: „alte Gelbe WBK“ Waffenbesitzkarte für Sportschützen, ausgestellt nach dem alten Waffengesetz bis spätestens 31.03.2003. Gilt gemäß § 58 Abs. 1 S. 3 WaffG im selben Umfang weiter, wie unter dem alten WaffG. Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb von: Zeitlich und mengenmäßig unbegrenzt gültige Erlaubnis zum Erwerb von Einzellader – Langwaffen WBK für Sportschützen Die „neue Gelbe WBK“ nach § 14 Abs. 4 WaffG gilt als Erlaubnis für alle nebenstehenden genannten Waffenarten, soweit die WBK nicht durch eine Auflage von der Behörde auf eine oder mehrere der im folgenden Waffenarten beschränkt worden ist. Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb von: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzelader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen). „Grüne“ WBK Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Für alle nicht unter 2. Genannten Waffen muss eine grüne WBK mit entsprechendem Voreintrag vorgelegt werden (gilt auch für die ersten beiden jagdlichen Kurzwaffen des Jägers). Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb von: Berechtigt zum Erwerb der durch Voreintrag in der WBK vermerkten Waffe. Der Voreintrag ist als Erwerbserlaubnis - soweit nichts anderes vermerkt ist – ein Jahr gültig. gültiger Jagdschein Erwerbserlaubnis für die folgenden Waffen , ist der Jagdschein i.S..v. § 15 BJagdG. D.h. ein Jugendjagdschein berechtigt nicht zum dauerhaften Erwerb von Schusswaffen (vgl. §13 Abs. 7 WaffG). Diese Erlaubnis berechtigt zum Erwerb von: Berechtigt zum Erwerb von Jagd-Langwaffen, also von Langwaffen , die nicht nach dem Bundesjagdgesetz ( in der zum Zeitpunkt geltenden Fassung) verboten sind. „Rote WBK“ – Sammler WBK Berechtigt zum Erwerb von Waffen, die unter das jeweilig genehmigte Sammelgebiet fallen. Munition a.) Munitionserwerbschein (MES) Berechtigt zum Erwerb und Besitz der im MES genannten Munitionsarten. In der Regel als Erwerbserlaubnis auf sechs Jahre befristet, als Besitzererlaubnis unbegrenzt gültig. b.) Eintrag in der WBK Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen wird in der Regel durch einen Eintrag in der WBK erteilt. WICHTIG – „Für die darin eingetragenen Schusswaffen“ (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) bedeutet, dass die zur jeweiligen Waffe passende Munition erworben werden kann: Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU-Kommission finden Sie unter dem Link,auf der Egun Startseite. Sie soll der außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen von Streitigkeiten aus Online-Verträgen dienen. - Datenschutz - Wir legen größten Wert auf den Schutz Ihrer Daten und die Wahrung Ihrer Privatsphäre. Nachstehend informieren wir Sie deshalb über die Erhebung und Verwendung persönlicher Daten bei Nutzung unserer eGun-Seiten. -Datenschutz - Anonyme Datenerhebung Sie können unsere eGun - Seiten besuchen, ohne Angaben zu Ihrer Person zu machen. Wir speichern in diesem Zusammenhang keinerlei persönliche Daten. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten Wir erheben personenbezogene Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) nur in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Umfang. Die Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zur Erfüllung und Abwicklung Ihrer Bestellung sowie zur Bearbeitung Ihrer Anfragen. 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