Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jagdwelten
Inhaber: Dennis Wortmann
Jagdreisen AGB
§1 Vermittlung von Jagdreisen
1. Grundsätzlich wird die Firma Jagdwelten für den Jagdkunden als Vermittler der gebuchten
Jagd tätig. Der unterzeichnete Vermittlungsauftrag beinhaltet daher Beauftragung und
Bevollmächtigung der, Jagdwelten einen Vertrag mit dem jeweils benannten Jagd-
/Reiseveranstalter sowie ggf. weitere Verträge mit anderen Leistungsträgern
(Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels usw.) zu vermitteln und abzuschließen.
Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nicht in Verantwortung der Jagdwelten erbracht
(§ 651a Abs. 2 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn Jagdwelten im Auftragsformular ausdrücklich als „Jagd-
/Reiseveranstalter“ bezeichnet werden oder aufgrund des Angebots einer Gesamtheit von
Reiseleistungen, welche explizit in Verantwortung von Jagdwelten erbracht werden.
In diesem Falle kommt ein Reisevertrag mit Jagdwelten und dem Jagdkunden zustande.
2. Der Vermittlungsvertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen kommt entweder durch
schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebots durch den Kunden oder
den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung oder Auftragsbestätigung bei der
Jagdwelten der durch den Eingang der ersten Zahlung des Kunden für die geplante Jagdreise
bei Jagdwelten zustande. Soweit Jagdwelten nicht selbst als Reiseveranstalter
auftritt, kommt der Reisevertrag allein mit dem jeweiligen in dem Angebot oder Prospekt
aufgeführten Jagd-Reiseveranstalter zustande.
Insoweit gelten die jeweils in dem Angebot oder Prospekt genannten Bedingungen.
§ 2 Bezahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40 %
des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 40 Tage vor Reiseantritt fällig.
Dies gilt auch für Gruppen- und Gesellschaftsjagden in Deutschland (Ansitz-, Drück- oder
Treibjagden). Bei Buchung wird der erhobene Betrag sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht
zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat der jeweilige Jagd-/Reiseveranstalter (im Falle der
Vermittlung) oder Jagdwelten (als Veranstalter) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. bereits geleisteten
Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Rechte von Jagdwelten
entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt
unberührt. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar
nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. (§ 309 Ziff. 5 b BGB). Soweit
Jagdwelten grundsätzlich als Vermittler auftritt, erteilt der jeweilige Jagdveranstalter
seinerseits mit Buchungsbestätigung dem Vermittler Inkassovollmacht.
Bei Beauftragung/Bevollmächtigung der Jagdwelten zum Abschluss eines Vertrages mit
anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, u.ä.) sind Zahlungen –außer bei anders
lautender Vereinbarung- an die anderen Leistungsträger direkt zu entrichten.
§ 3 Stornierungsgebühren
Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Reisevermittler Anspruch auf folgende
Leistungen:
Bei Stornierung hat der Jagdkunde der Jagdwelten als Vermittler die volle
Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Jagdwelten
gegenüber dem jeweiligen Jagdveranstalter mit den Jagdreisekosten zur Sicherung der
Buchung in Vorleistung zu gehen hat, gilt, dass bei Stornierung weniger als 60 Tage, aber
mehr als 30 Tage vor Reiseantritt, der Kunde der Jagdwelten die volle Bearbeitungsgebühr
und im übrigen 50 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten hat.
Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt sind neben der
Bearbeitungsgebühr die volle Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen. Soweit die
Jagdwelten Beträge vorab verauslagt hat und diese vom Ausländischen Jagdveranstalter
zurückerhält, werden dem Kunden diese Beträge abzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8%
für die Dauer der Verauslagung erstattet. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises,
dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden
ist.
§ 4 Jagdgruppe/Übertragung einer Reise
Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste (Jagdgruppe), so verpflichtet sich der
Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen und tritt
im Zweifel in die Zahlungsverpflichtung ein.
Der Kunde hat darüber hinaus das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere
Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise
erfüllt. In diesem Falle ist der Jagdkunde verpflichtet, die Jagdwelten unverzüglich
über die Übertragung zu unterrichten und zwar mindestens 14 Tage vor Reiseantritt.
Andernfalls kann die Reise nicht übertragen werden. Bei Übertragung einer Reise haftet die
Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer
gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten
Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder
noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbuchungen) eines Vertrages ist
ein Betrag in Höhe von 30,00 € als Aufwandsentschädigung zuzüglich evtl. entstandener
Kosten zu zahlen.
§ 5 Preisänderungen
Beginnt eine Reise später als 4 Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziff. 1 BGB), so behält
sich die Jagdwelten für den Fall, dass sie als Jagd-Reiseveranstalter Leistungen erbringt,
Preiserhöhungen vor, mit denen ggf. die Erhöhung von Beförderungskosten, der
Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.
Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin
geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).
§ 6 Leistungen der Jagdwelten
1. Leistungen als Vermittler
Soweit Jagdwelten als Vermittler für den Jagdkunden tätig ist, beschränkt sich die
Verpflichtung dem Jagdkunden gegenüber auf die Vermittlung der von Jagdwelten
angebotenen Jagd/Reise und Zurverfügungstellung aller für die Jagd/Reise notwendigen
Informationen –einschließlich Prospekt-.
Jagdwelten ist für die hinreichende Information über die Konsequenzen der Haftung bei
Reisevermittlung und Reiseveranstaltung verantwortlich. Sie ist weiter verpflichtet, den
Vertrag hinsichtlich der in Aussicht genommenen Jagdreise mit dem Reiseveranstalter oder
Leistungserbringer zum Abschluss zu bringen und dessen ordnungsgemäße Abwicklung im
Rahmen der Tätigkeit als Vermittler hinreichend zu fördern.
Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr, für die die Beförderungsunternehmen
einen Beförderungsnachweis ausstellen, sowie Sonderveranstaltungen, wie z. B. Ausflüge
oder Führungen, werden immer nur vermittelt.
2. Leistungen als Jagd-/Reiseveranstalter
Als Veranstalter ist Jagdwelten für die Organisation der Reiseleistungen verantwortlich. Für
den Umfang der Leistungspflichten als Veranstalter von Jagdreisen sind die
Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt, das schriftliche Anmeldeformular bzw. die
Reisebestätigung maßgeblich.
§ 7 Keine Abschussgarantie
Jagdwelten haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch
tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Jagdwelten wird sich lediglich mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten
Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 8 Haftung
Die vertragliche Haftung der Jagdwelten als Jagdreiseveranstalter wegen Schäden, die keine
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder
vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursacht oder soweit Jagdwelten als Reiseveranstalter
allein wegen eines möglichen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Soweit
als Jagdwelten Vermittler tätig wird, beschränkt sich die Haftung auf Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit der reinen Vermittlungstätigkeit. Im Übrigen kommt dann nur die
Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter bzw.
Anbieter von anderen Leistungen in Betracht.
Der Jagdkunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für
sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem
Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene
Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend
empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt.
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt
oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei
Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem
Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei
Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn
dem Reisevermittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.
Im Übrigen gilt folgende Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche:
Jagdwelten haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Jagdkunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit Jagdwelten keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise
entstandenen Schaden beschränkt. Jagdwelten haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern sie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu
vertreten hat. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies
gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition
Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der
waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die
Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins
Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise bzw. mit dem
Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen Jagdwelten und dem/den
betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort
der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der
Reise darstellt, soweit Jagdwelten innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem
Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.
§ 10 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag
kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermittler/Veranstalter für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei
Vertragsabschlüsse Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche
Witterungsbedingungen (beispielsweise außerplanmäßiges Einsetzen der Regenzeit ,Orkan,
Sichereitseinschränkung durch Blitzeis), Überschwemmungen, Naturkatastrophen,
Feststellung der amtlichen Notzeit, politische Unruhen u. ä. –höhere Gewalt- im Sinne dieser
Regelung darstellen. Ein Rückerstattungsanspruch von oben genannten Ereignissen durch
höhere Gewalt während des Jagdaufenthalts besteht in diesen Fällen nur bis zu 50%.
Zudem bietet Jagdwelten auch die Vermittlung oder Veranstaltung von Jagden auf militärisch
genutzten Flächen der Bundesrepublik Deutschland an. Es besteht daher zwischen den
Vertragspartnern auch Einigkeit darüber, dass die kurzfristige und/oder nicht
vorhersehbare Absage einer Jagdveranstaltung wegen einer militärischen Übung einen
beidseitigen Kündigungsgrund darstellt. In diesem Falle beschränkt sich die bis zur
Kündigung erbrachte Leistung der Jagdwelten ebenfalls auf eine angemessene Entschädigung.
§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In
diesem Fall wird sich Jagdwelten lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen
handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
§ 12 Bearbeitungsgebühr
Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die
Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jagdkunde 150,00 € und für nichtjagende
Begleitpersonen 50,00 €. Abweichend davon sind die Bearbeitungsgebühren für Ansitzjagd-,
Niederwildjagd- und Drückjagdbuchungen in Deutschland. Bei Drückjagden betragen diese je
Jäger und nichtjagender Begleitperson 50,00 € pro Person. Bei Ansitzjagden und
Niederwildjagden wird eine Bearbeitungsgebühr von 90,00 € pro Person erhoben.
§ 13 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und
Wildbret des von ihm erlegten Wildes.
§ 14 Einzelzimmer
Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung
im Einzelzimmer(separater Schlafraum) stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet.
Nähere Auskünfte erteilt Jagdwelten
§ 15 Zusätzliche Leistungen
Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart
worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtung, zusätzliche Mahlzeiten, Miete
einer Waffe etc.), sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen. Bei
Vermittelten Jagden/Reisen sind die Leistungsträger vom Kunden direkt zu bezahlen (§ 2).
§ 16 Trophäeneinfuhr
Jagdwelten haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des
Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen
veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die
Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht.
Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die
in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst
sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich, die in Deutschland
beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz,
Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.
§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret
Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer
veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst
verantwortlich ist.
§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes
Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies
trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist
der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen.
Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des
Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild
erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben. Die Höhe der
Strafgebühr ergibt sich grundsätzlich aus dem Prospekt und ist zuzüglich Umsatzsteuer zu
entrichten.
§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Jagdkunde/Reisende
innerhalb 7 Tagen nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der
Jagdkunde/Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag
gehemmt, an dem der Reisevermittler/Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
§ 20 Bedeutung des Protokolls
Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als
Grundlage der späteren Endabrechnung. Evtl. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen,
Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen
unbedingt im Protokoll vor Ort ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen
können
Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet
wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert,
Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht
anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll
hingewiesen werden muss.
§ 21 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung
Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall
eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und
somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen
kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er
muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.
§ 22 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs- oder Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame
Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln.
Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien,
den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.
§ 23 Versicherung
Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Diesbezüglich empfiehlt
Jagdwelten den selbständigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
§ 24 Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz, Dargun verklagen.
Für Klagen von Jagdwelten gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es
sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben.
Auch in diesen Fällen ist der Sitz Jagdwelten Inh. Dennis Wortmann maßgebend.
Unser Prospekt ist aus vielen verschiedenen Arrangements mit vielen verschiedenen
Jagdzeiten zusammengesetzt. Deshalb werden Bedingungen und Preise für einzelne
Arrangements nur in einer bestimmten Zeitspanne, z. B. für das jeweilige Jagdjahr, oder wie
die im Angebot gemachten Angaben gültig sein.
§ 25 Schlussbemerkung
Jagdwelten lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen
sowie der Beratung seiner Kunden walten. Es kann keine Garantie für Wildbestände,
Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Angaben von Jagdwelten
beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die
persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von Jagdwelten
angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen
vielen, von uns nicht einschätzbaren Unabwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und
während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schießfertigkeit des
Gastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser
– oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss.
Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem
Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft
abhängig ist. Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse
hinter jagdliche Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die
örtlichen Verhältnisse zulassen.
§ 26 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
Demmin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.