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von 'MHGAdmin'

 Kurzfassung des österr. Waffengesetz 1996
Stand: April 2011
der rote Text sind die Neuerungen im WaffG 2010  gegenüber dem dzt. gültigen WaffG 1996  und werden voraussichtlich 2012 in Kraft treten

 
In Österreich werden 4 Waffenkategorien (A-D)                                                                                       WaffG § 2
und ausnahmebehaftete Waffen unterschieden:                                                                                     WaffG § 45
 
1. Kategorie A = Verbotene Waffen:                                                                                                    WaffG §§ 17-18
Kriegsmaterial im weitesten Sinne, incl. Kriegsmunition
vollautomatische Waffen mit Dauerfeuer (z.B. moderne Sturmgewehre mit Dauerfeuer),
Vorderschaftrepetierflinten („Pumpguns“ mit glattem Lauf),
schnell zerlegbare od. verkürzbare Waffen (z.B. „Kofferwaffen, Klappschaft“),
Schalldämpfer und Waffen mit Schalldämpfer,
Gewehrscheinwerfer und Waffen mit Gewehrscheinwerfer

Abgesägte Schrotflinten (Lauf kürzer als 45cm bzw. Gesamtlänge unter 90cm)
Waffen, die als solche nicht sofort erkannt werden ("maskierte Waffen")
Schlagringe, Totschläger, Stahlruten u. ähnl.
Sonderregelungen und Ausnahmen möglich (aber nicht wahrscheinlich)!

2. Kategorie B = Genehmigungspflichtige Waffen bzw. Munition (Faustfeuerwaffen):                            WaffG §§ 19
Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen, d. s. Revolver, Pistolen), egal welchen Kalibers, jedoch nicht Signalpistolen.
Repetierflinten (Pumpgun = Kat. A!) und halbautomat. Schußwaffen („Selbstlader“), egal welchen Kalibers
sowie Munition mit Zentralfeuerzündung aller Kaliber                                            
und Munition mit Randfeuerzündung ab 6,35 mm;                         für Munition entfällt die u. a. Anzeigepflicht.

Für Erwerb und Besitz ist ein waffenrechtliches Dokument (wrD), d. s.
Waffenbesitzkarte, Waffenpaß oder Jagdschein (WBK, WP, JS) notwendig.                                               WaffG §§ 20-29
In der Regel gelten 2 solche Waffen pro wrD als genehmigt. Ausnahme: „Sammler-WBK“ (mehr).
Bei Veräußerung einer solchen Waffe muß der Empfänger (Käufer) binnen 6 4 Wochen nach                          WaffG §§ 28 (2)
körperlicher Entgegennahme der Waffe diese bei der Behörde
anzeigen, die sein wrD 
ausgestellt hat.

Verwahrung so, daß nur der Besitzer Zugang hat ("sicher").                                                                        
WaffG §§ 16a

3. Kategorie C= Meldepflichtige Waffen bzw. Munition ("Büchsen")                                                        WaffG § 30
Langwaffen mit gezogenem Lauf (Büchsen) und dazugehörige Munition.
Erwerb und Besitz sind mit vollendetem 18. Lebensjahr frei.
Die Anzahl ist unbeschränkt, lediglich ab 20 Stk Schußwaffen insgesamt (Kat. A - D)! muß der
Besitzer die ordnungsgemäße sichere Verwahrung nachweisen (Waffenschränke in der nötigen Anzahl).            WaffG § 41
Bei Veräußerung einer solchen Waffe muß der Empfänger
(Käufer) binnen 6 4 Wochen nach
körperlicher Entgegennahme der Waffe diese bei
einem Waffenhändler ins zentrale
Waffenregister eintragen lassen. Eine Rechtfertigung ist nötig ("Sportschütze, Selbstverteidigung,        WaffG §§ 33-34, 58 (1)
Schutz seines Heimes"). Der Verkäufer ist nur verpflichtet, seine relevanten Daten
dem Käufer für die Registrierung mitzuteilen
  Für Munition entfällt die o. a. Anzeigepflicht.                                            
Kindersichere (bis 18 Jahre!) Verwahrung.                                                                                                 
WaffG §§ 16a

4. Kategorie D ("Flinten"):                                                                                                                         WaffG § 31
Schusswaffen (alle nicht-A, nicht-B oder nicht-C) mit glattem Lauf.
Erwerb und Besitz sind mit vollendetem 18. Lebensjahr frei.
Die Anzahl ist
unbeschränkt, lediglich ab 20 Stk Schußwaffen insgesamt (Kat. A - D)! muß der
Besitzer die ordnungsgemäße sichere Verwahrung nachweisen (Waffenschränke in der nötigen Anzahl)             WaffG § 41
Bei Veräußerung einer solchen Waffe muß der Empfänger (Käufer) binnen 4 Wochen nach
körperlicher Entgegennahme der Waffe diese bei
einem Waffenhändler ins zentrale                            WaffG §§ 33-34, 58 (1)
Waffenregister eintragen lassen. Eine Rechtfertigung ist nötig ("Sportschütze, Selbstverteidigung,
Schutz seines Heimes"). Der Verkäufer ist nur verpflichtet, seine relevanten Daten
dem Käufer für die Registrierung mitzuteilen
  Für Munition entfällt die o. a. Anzeigepflicht.

Kindersichere Verwahrung (bis 18 Jahre).                                                                                                     WaffG § 16a

Bei der alle fünf Jahre durchzuführenden  polizeilichen Überprüfung dürfen die Beamten nicht nur die
WBK/WP, Waffenführerschein sowie die davon betroffenen Waffen der Kat.B überprüfen, sondern
auch die "ordnungsgemäße sichere Verwahrung" von Kat. C - u. -D - Waffen, auch wenn der Besitzer
keine waffenrechtlichen Dokumente besitzt oder beantragt hat.

 

5. Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen:                                                                                  WaffG §45

Lunten-, Radschloß- und Steinschloßzündungen („Vorderlader“), einschüssige Perkussionswaffen verbrauchen
keinen Platz auf der WBK, müssen jedoch wie ihre modernen Nachfolger genehmigt/gemeldet werden.
Waffen Muster vor 1871, jedoch nicht Replikas hier gilt das Musterjahr, Replikas fallen daher auch in diese
Kategorie
verbrauchen keinen Platz auf der WBK, müssen jedoch wie ihre modernen Nachfolger genehmigt/
gemeldet werden.
Druckluft- oder CO2-Waffen („Luftdruckwaffen“) ohne Genehmigung/Meldung.
Zimmerstutzen (Flobert-Waffe mit glattem Lauf mit Randzünder-Patronen < 6mm; Zündladung=Treibladung) u.
andere mindere Waffen (gem. Verordnung des Bundesministers f. Inneres) ohne Genehmigung/Meldung.
 
Als Alarm- bzw. Signalmittel fällt die Signalpistole und ihre Munition nicht
unter den Begriff „Waffe“, für sie gilt daher auch das Waffengesetz nicht !

 

Für Handel mit Österreichern beachtenswert sind: § 6 Besitz, §§ 7 u.35 Führen, § 11 Jugendliche, §§ 17 u.18 Verbotene Waffen u. Kriegsmaterial, § 20 Erwerb Kat."B", § 28 Überlassen v. Kat."B" (Abs.1) u. EU-weiter Erwerb (Abs.6) , § 30 Kat."C" (Abs.1) und EU-weiter Erwerb (Abs.3). (siehe www.jusline.at)

  • Die meisten Österreicher halten sich brav und wortwörtlich an das Gesetz.
  • So steht bei der Verwahrung der Waffen nur "sicher" - von Stahlschrank oder Safe kein Wort! Also tut es ein Kleiderschrank mit Schloß auch. "Den unbefugten Zugriff verhindern." Achtung bei Kat.B (befugt: WBK, WP!)
  • Oder das Verbot des Gewehrscheinwerfers - daher sind Pistolenscheinwerfer erlaubt!
  • Oder Verbot der Pumpgun: eindeutig als "Vorderschaftreptierflinte" bezeichnet, daher ist eine Vorderschaftrepetierbüchse erlaubt.
  • Flinten = Kat. "D" werden weder registriert noch behördlich erfaßt (erst ab irgendwann 1012 - und da auch nur
    Neu-Käufe bei Händlern), sind also ganz normale Handelsware, die ab 18 Jahren frei erworben werden kann.

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