22.11.2024 03:15:18 |
von 'MHGAdmin' Kurzfassung des österr. Waffengesetz 1996 In Österreich werden 4 Waffenkategorien (A-D) WaffG § 2
und ausnahmebehaftete Waffen unterschieden: WaffG § 45 1. Kategorie A = Verbotene Waffen: WaffG §§ 17-18
Kriegsmaterial im weitesten Sinne, incl. Kriegsmunition
vollautomatische Waffen mit Dauerfeuer (z.B. moderne Sturmgewehre mit Dauerfeuer), Vorderschaftrepetierflinten („Pumpguns“ mit glattem Lauf), schnell zerlegbare od. verkürzbare Waffen (z.B. „Kofferwaffen, Klappschaft“), Schalldämpfer und Waffen mit Schalldämpfer, Gewehrscheinwerfer und Waffen mit Gewehrscheinwerfer Abgesägte Schrotflinten (Lauf kürzer als 45cm bzw. Gesamtlänge unter 90cm) Waffen, die als solche nicht sofort erkannt werden ("maskierte Waffen") Schlagringe, Totschläger, Stahlruten u. ähnl. Sonderregelungen und Ausnahmen möglich (aber nicht wahrscheinlich)! 2. Kategorie B = Genehmigungspflichtige Waffen bzw. Munition (Faustfeuerwaffen): WaffG §§ 19 3. Kategorie C= Meldepflichtige Waffen bzw. Munition ("Büchsen") WaffG § 30 4. Kategorie D ("Flinten"): WaffG § 31
Schusswaffen (alle nicht-A, nicht-B oder nicht-C) mit glattem Lauf.
Erwerb und Besitz sind mit vollendetem 18. Lebensjahr frei. Die Anzahl ist unbeschränkt, lediglich ab 20 Stk Schußwaffen insgesamt (Kat. A - D)! muß der Besitzer die ordnungsgemäße sichere Verwahrung nachweisen (Waffenschränke in der nötigen Anzahl) WaffG § 41 Bei Veräußerung einer solchen Waffe muß der Empfänger (Käufer) binnen 4 Wochen nach körperlicher Entgegennahme der Waffe diese bei einem Waffenhändler ins zentrale WaffG §§ 33-34, 58 (1) Waffenregister eintragen lassen. Eine Rechtfertigung ist nötig ("Sportschütze, Selbstverteidigung, Schutz seines Heimes"). Der Verkäufer ist nur verpflichtet, seine relevanten Daten dem Käufer für die Registrierung mitzuteilen Für Munition entfällt die o. a. Anzeigepflicht. Kindersichere Verwahrung (bis 18 Jahre). WaffG § 16a Bei der alle fünf Jahre durchzuführenden polizeilichen Überprüfung dürfen die Beamten nicht nur die
5. Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen: WaffG §45 Lunten-, Radschloß- und Steinschloßzündungen („Vorderlader“), einschüssige Perkussionswaffen verbrauchen
keinen Platz auf der WBK, müssen jedoch wie ihre modernen Nachfolger genehmigt/gemeldet werden. Waffen Muster vor 1871, jedoch nicht Replikas hier gilt das Musterjahr, Replikas fallen daher auch in diese
Kategorie verbrauchen keinen Platz auf der WBK, müssen jedoch wie ihre modernen Nachfolger genehmigt/ gemeldet werden. Druckluft- oder CO2-Waffen („Luftdruckwaffen“) ohne Genehmigung/Meldung.
Zimmerstutzen (Flobert-Waffe mit glattem Lauf mit Randzünder-Patronen < 6mm; Zündladung=Treibladung) u.
andere mindere Waffen (gem. Verordnung des Bundesministers f. Inneres) ohne Genehmigung/Meldung.
Als Alarm- bzw. Signalmittel fällt die Signalpistole und ihre Munition nicht
unter den Begriff „Waffe“, für sie gilt daher auch das Waffengesetz nicht !
Für Handel mit Österreichern beachtenswert sind: § 6 Besitz, §§ 7 u.35 Führen, § 11 Jugendliche, §§ 17 u.18 Verbotene Waffen u. Kriegsmaterial, § 20 Erwerb Kat."B", § 28 Überlassen v. Kat."B" (Abs.1) u. EU-weiter Erwerb (Abs.6) , § 30 Kat."C" (Abs.1) und EU-weiter Erwerb (Abs.3). (siehe www.jusline.at)
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