Der §37d WaffG gilt nur für sog. Neu-Dekorationswaffen!!!
Definition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4:
Schusswaffen sind unbrauchbar (Dekorationswaffen), wenn sie gemäß ihrem Waffentyp und in jedem wesentlichen Bestandteil den Maßgaben des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl. L 333 vom 19. Dezember 2015, S. 62), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8. März 2018, S. 1) geändert worden ist, entsprechen und gemäß den Vorgaben des § 8a Abs. 2 und 3 des Beschussgesetzes, einer Rechtsverordnung auf Grund von § 8a Abs. 3 des Beschussgesetzes oder gemäß den Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats auf Grundlage des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 gekennzeichnet sind.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung müssen die Dekorationswaffen in Alt-Dekorationswaffen und Neu-Dekorationswaffen unterschieden werden.
Die folgende Aufsstellung der waffenrechtlichen Bestimmungen dient lediglich einer kurzen Übersicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht abschließend ist.
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Alt-Dekorationswaffen
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Neu-Dekorationswaffen
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Voraussetzungen
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Unbrauchbarmachung vor dem 28.06.2018
Keine Deaktivierungsbescheinigung
gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 |
Unbrauchbarmachung ab dem 28.06.2018 und Deaktivierungsbescheinigung
gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 |
Was gilt es zu tun?
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Besitz am 01.09.2020:
Besitzstandschutz gemäß § 25c AWaffV
Es ist nichts zu veranlassen, keine Anzeige erforderlich; es wird keine Anzeigebescheinigung o. ä. ausgestellt
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Besitz am 01.09.2020:
Besitzstandschutz
Es ist nichts zu veranlassen, keine Anzeige erforderlich; es wird keine Anzeigebescheinigung gem. § 37 h WaffG ausgestellt
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Was gilt es zukünftig von einem Überlasser zu beachten?
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Ab dem 01.09.2020:
Dauerhafte Überlassung (z. B. Erbfall, Verkauf, Schenkung etc.) erlaubnisfrei für den Überlasser möglich
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Ab dem 01.09.2020:
Bei dauerhafter Überlassung ist die Deaktivierungsbescheinigung der Waffe mitzugeben (§ 25 Abs. 3 AWaffV).
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Überlassens-Anzeige gemäß § 37 a S. 1 Nr. 1 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständen Waffenbehörde erforderlich
Ausnahme:
Bei beabsichtigter Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist eine Verbringungserlaubnis (§ 25 c Abs. 1 AWaffV) sowie eine Nach-Deaktivierung durch ein Beschussamt erforderlich (§ 25a Abs. 3 AWaffV) erforderlich
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Eine Pflicht zur Rückgabe einer ggf. bereits bestehenden Anzeigebescheinigung besteht auf Grund der §§ 37 ff WaffG in diesem Fall nicht.
Bei einer ggf. bereits bestehenden Anzeigebescheinigung wird zusätzlich der rechte Teil abgetrennt und dem Erwerber zur Anzeige ("Anmeldung") bei seiner zuständigenWaffenbehörde ausgehändigt.
Überlassens-Anzeige gemäß § 37 d S. 1 Nr. 1 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Waffenbehörde erforderlich
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Was gilt es zukünftig von einem Erwerber zu beachten?
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Ab dem 01.09.2020:
Der Erwerber benötigt eine vorherige waffenrechtliche Erlaubnis (z.B Waffenbesitzkarte mit sog. Voreintrag)für den Erwerb nach § 10 WaffG, da Waffe seit dem 01.09.2020 als Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG gilt, oder vorherige Nach-Deaktivierung durch einen Büchsenmacher und Ausstellung einer Deaktivierungsbescheinigung durch ein Beschussamt (dann weiteres Verfahren wie bei Neu-Dekowaffen)
Erwerbs-Anzeige gemäß § 37 a S. 1 Nr. 2 WaffG binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Waffenbehörde unter Vorlage der Waffenbesitzkarte zwecks Eintragung der Waffe erforderlich.
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Ab dem 01.09.2020:
Der Erwerber zeigt den Erwerb der Waffe binnen zwei Wochen bei seiner Waffenbehörde gemäß § 37 d Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter Vorlage der Deaktivierungsbescheinigung im Original, der rechten Seite der Anzeigebescheinigung des Überlassers (soweit bereits vorhanden) sowie einer Ausweiskopie an.
Nach Prüfung der Unterlagen und Vorliegen der Voraussetzungen wird eine Anzeigebescheinigung gemäß § 37h Abs. 1 Nr. 2 unter Rückgabe der Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt.
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Aufbewahrungsvorschriften
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Diese Waffen unterliegen nicht den Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 Abs. 3, 4, 6 WaffG (§ 39 b Abs. 3 WaffG i. V. m. § 25 c Abs. 4 AWaffV). Daher sind diese Waffen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AWaffV)
Werden diese Waffen überlassen, hat der Erwerber diese wie eine Schusswaffe aufzubewahren (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV)
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Diese Waffen sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AWaffV) |
Gebühren
(je nach Tarifstelle) |
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe (§ 10 Abs. 1 S. 1 WaffG), Gebühr von z. Z. 90,- EUR
Für die Ein-/Austragung einer Waffe etc. fallen jeweils weitere Gebühren an.
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Ausstellung einer Anzeigebescheinigung gemäß § 37 h Abs. 1 Nr. 2 WaffG, Gebühr von z. Z. 25,- EUR |
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