AGB:

Alle Angebote und Beschreibungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.

Angebote, Beschreibungen und mündliche Erklärungen sichern keine Eigenschaften im Sinne von § 459 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu.

Alle Angebote sind freibleibend,  Zwischenverkauf, Irrtümer und Preisänderungen sind vorbehalten.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Waffen Lackner.

Der Gerichtsstand ist in jedem Fall das Landgericht Mühldorf am Inn.

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

Die Zahlung von Rechnungen hat innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Rechnungen die nicht in dieser Frist vollständig bezahlt werden, sind für die Fa. Waffen Lackner nicht bindend.

Die Firma Waffen Lackner garantiert ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen, nach Rechnungsdatum. Alle Stücke, an denen in irgendeiner Form Veränderungen vorgenommen werden, sind von dem Rückgaberecht ausgeschlossen.
Eine Rückgabe muß vorher unter Angabe des Grundes, mitgeteilt werden und hat innerhalb der Frist bei uns einzugehen. Die Erstattung des Kaufpreises erfolgt erst nach Eingang der Rückware bei der Firma Waffen Lackner, ohne Erstattung der berechneten Versandkosten. Das Risiko und die Kosten für die Rücksendung und Sendungen an uns trägt immer der Absender (Das gilt nur dann nicht, wenn eine Kostenübernahme durch die Firma Waffen Lackner wird schriftlich vereinbart ist). Auf angemessene Versandart, Versicherung und Verpackung ist selbst zu achten. Einer Rücksendung ist generell die Originalrechnung beizulegen.

Hieb-, Stich-, und Stoßwaffen werden nur an volljährige Personen abgebeben (beglaubigte Kopie des Personalausweises).

Erwerbscheinfreie Schusswaffen werden nur an volljährige Personen abgegeben (beglaubigte Kopie des Personalausweises).

Erwerbscheinpflichtige Schusswaffen werden nur gegen Vorlage einer beglaubigten Kopie der Waffenbesitzkarte oder der Waffenhandelsgenehmigung überlassen.

Der Versand erfolgt innerhalb Deutschlands mit der Deutschen Post, DHL. Bei erwerbscheinplichtigen Schuss-, Blankwaffen erfolgt die Sendung gegen Unterschrift des Erwerbsberechtigten. ( Eigenhändig bzw. Rückschein )

Der internationale Versand von Schusswaffen erfolgt im Rahmen der Gesetzgebung des Empfängerlandes, in der Regel durch einen autorisierten Kurierdienst oder Luftfracht.

Luftfrachtsendungen erfolgen in der Regel „Door- Airport“.  Auf Kundenwunsch kann allerdings ein Service „Door–Door“ angeboten werden.

 

§ 86 [Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen]

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.

Als Vorausetzung für den Erwerb der in meinem Verkaufsangebot beschriebenen zeitgeschichtlichen und militärhistorischen Gegenstände aus der Zeit 1933 – 1945 erwarte ich die Kenntnis des § 86 und § 86 a. Dieser besagt, dass die Verwendung o.g. Gegenstände ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kulturhistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung zu erfolgen hat. Ich biete diese Gegenstände nur unter dieser Voraussetzung an.
Bei jedem Zugriff auf Inhalte und bei jeder Bestellung setze ich diese Kenntnis voraus und damit folgerichtig als Verpflichtung, Gegenstände, die mit Emblemen des Dritten Reiches versehen sind, nach Maßgabe des §86,86 a zu handhaben. Ausdrücklichst möchte ich darauf hinweisen, dass eine andersartige Nutzung, insbesondere in propagandistischer Weise i.S.d. §86,86 a verboten ist und als Straftat geahndet werden kann