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18.04.2024 05:57:54
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von 'Rescue_911'

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Hinweisverpflichtung gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Schreckschuss-, Reizstoff-, oder Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (also eine SSW führen möchte), bedarf einer behördlichen Erlaubnis, dem sog. "Kleinen Waffenschein".
Das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff-, oder Signalwaffen ohne kleinen Waffenschein ist strafbar.

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